Allgemeine Geschäftsbedingungen

für das Mieten von Traktoren, Maschinen und Anbaugeräten der Jansing & Hidding GbR

1. Geltung der Bedingungen, Angebot

1.1.
Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen zustande. Diese gelten auch für künftige Mietverträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Übergabe des Mietgegenstandes gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen.

1.2.
Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.

1.3.
Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.

2. Mietdauer

2.1.
Das Mietverhältnis beginnt, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein abweichender Zeitpunkt vereinbart wurde, mit Unterzeichnung des Mietvertrages. Bei einem mündlichen Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis zum mündlich vereinbarten Zeitpunkt, spätestens aber mit Übergabe des Mietgegenstandes.

2.2.
Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen dieses Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden.

3. Gefahrübergang, Verlust, Schaden

3.1.
Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über.

3.2.
Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen des Mietgegenstandes oder Unfällen hat der Mieter unverzüglich eine polizeiliche Aufnahme zu veranlassen und den Schaden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

4. Mietgebrauch, Obhut, Reparatur, Gebrauchsüberlassung, Maßnahmen Dritter

4.1.
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich im Rahmen der betriebstechnischen Eignung und innerhalb der angegebenen Belastbarkeit einzusetzen. Der Mieter hat ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Bedienungs- und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter vollumfänglich zu beachten.

4.2.
Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig gegen Gefahren oder Abhandenkommen zu schützen.

4.3.
Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretende Reparaturarbeiten ausschließlich unter Verwendung von Originalersatzteilen auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen. Diese Verpflichtung besteht nur dann nicht, wenn der Mieter nachweist, dass er die Reparaturarbeiten von einem durch ihn ausgewählten Fachunternehmen schneller und/oder kostengünstiger durchführen lassen kann. Vor Durchführung dieser Arbeiten ist der Vermieter zu benachrichtigen. Der Vermieter ist berechtigt, für die Durchführung der Arbeiten verbindliche Anweisungen zu erteilen.

4.4.
Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassungen an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters ausgeschlossen.

4.5.
Wird der Mietgegenstand von Dritten oder hoheitlich festgehalten oder beschlagnahmt, ist der Vermieter durch den Mieter spätestens binnen zwei Tagen schriftlich zu benachrichtigen. Der Mietzins ist auch für diesen Zeitraum weiter zu zahlen, es sei denn, dass der Vermieter den Umstand der Beschlagnahme etc. schuldhaft zu vertreten hat.

5. Mietzins und Zahlungen

5.1.
Der Mietzins versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe ohne Kosten für etwaige Transporte ab des Geschäftssitz des Vermieters sowie ohne Betribsstoffe und ohne Personal des Vermieters.

5.2.
Sofern schriftlich nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, errechnet sich der Gesamtzins aus dem Tagesmietzins mit der auf Tage bezogenen Mietdauer. Übergabe- und Rückgabetage sind volle Miettage, ausser bei besonderer Vereinbarung bei Transport durch den Vermieter.

5.3.
Der Vermieter kann vor Übergabe der Mietsache eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Mietzinses verlangen.

5.4.
Der Gesamtmietzins ist grundsätzlich bei Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen vorzunehmen.

5.5.
Der Mieter haftet nach Verzugseintritt für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.

5.6.
Aufrechnungsrechte stehen dem Mieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch den Vermieter anerkannt sind. Außerdem ist der Mieter zur Ausübung eines Zurückbehahaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5.7.
Schecks und Wechsel, deren Annahme sich der Vermieter vorbehält, gelten erst nach Einlösung der Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Mieters.

5.8.
Falls das reservierte Gerät am angegebenen Termin nicht abgeholt wird, ohne die Reservierung mindestens 48 Stunden vorher storniert zu haben, werden 20 % des Mietpreises als Bearbeitungsgebühr erhoben.

6. Versicherung

6.1.
Der Mieter oder sein Beauftragter haften unabhängig in vollem Umfang für den Selbstbehalt sowie von ihm zu vertretende Schäden am Mietgegenstand die durch die Versicherung nicht erstattet werden. Hierunter fallen auch Wertminderungen und Mietausfall. Sämtliche Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

6.2.
Grundsätzlich besteht für kennzeichenpflichtige selbstfahrende Maschinen eine Haftpflichtversicherung mit Teilkaskoschutz (150 € Selbstbeteiligung) sowie Vollkaskoschutz (1.000 € Selbstbeteiligung). Anbaugeräte sind nicht versichert.

7. Haftung des Vermieters

7.1.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters (§ 536a Abs. 1, 1. Fall BGB) ist ausgeschlossen.

7.2.
Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Mietvertrag und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

7.3.
Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seines Angestellten, Arbeitnehmers, Mitarbeiters, Vertreters und Erfüllungsgehilfen.

8. Rückgabe, Schadenersatz, Nutzungsentgelt

8.1.
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am Geschäftssitz des Vermieters in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat.

8.2.
Bei Rückgabe des Mietgegenstandes ist ein Protokoll über den Zustand der Mietsache zu stellen falls Schäden entstanden sind.

8.3.
Sind bei Rückgabe des Mietgegenstandes Schäden am Mietgegenstand zu beseitigen, die weder bei Übergabe vorhanden noch nachträglich durch normalen Verschleiß entstanden sind, ist der Mietzins unbeschadet weitergehender Ansprüche des Vermieters weiter zu entrichten. Falls der Vermieter in der Lage ist, einen höheren Mietausfall nachzuweisen, ist der Vermieter berechtig, diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass dem Vermieter als Folge der Schäden kein oder ein wesentlich geringerer Mietausfall entstanden ist.

8.4.
Die Schäden am Mietgegenstand gemäß vorstehender Ziffer 8.3 kann der Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigen. Der Vermieter darf nach Voranschlag abrechnen.

8.5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand –auch unverschuldet- nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen.

9. Kündigung

9.1.
Vermieter und Mieter sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend zu gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.

9.2.
Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründe eintreten. Solche wichtigen Gründe liegen insbesondere vor, wenn Schecks oder vereinbarte Lastschriften nicht eingelöst werden, Zwangsvollstreckungen Dritter gegen den Mieter oder in den Mietgegenstand bekannt werden, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt ist, der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt oder mangelnde Pflege und/oder vertragswidriger Gebrauch des Mietgegenstandes vorliegt.

10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

10.1.
Es gilt deutsches Recht.

10.2.
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlichrechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters, 48301 Nottuln. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.

10.3.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters